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Stadt Vilseck
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92249 Vilseck
Tel.: 09662/99-0
Fax: 09662/99-19
Email an die Stadt Vilseck
Die Stadt Vilseck ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den 1. Bürgermeister Hans-Martin Schertl.
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DE131842002
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Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit der Stadt Vilseck nach Art. 3a
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Die Stadt Vilseck eröffnet hiermit den Zugang für die elektronische Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze und Rahmenbedingungen. Diese Regelungen gelten nur für die elektronische Kommunikation mit der Stadt Vilseck und nicht für Angebote von Dritten, auf die möglicherweise auf den Webseiten der Stadt Vilseck verwiesen wird.
Für das Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3a BayVwVfG. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Elektronische Post (E-Mail) für formfreie Schreiben
Informationen, die Sie unverschlüsselt per Elektronische Post (E-Mail) an uns senden, können möglicherweise auf dem Übertragungsweg von Dritten gelesen werden. Wir können in der Regel auch Ihre Identität nicht überprüfen und wissen nicht, wer sich hinter einer E-Mail-Adresse verbirgt. Eine rechtssichere Kommunikation ist per E-Mail daher nicht gewährleistet. Wir setzen – wie viele E-Mail-Anbieter – Filter gegen unerwünschte Werbung („SPAM-Filter“) ein, die in seltenen Fällen auch normale E-Mails fälschlicherweise automatisch als unerwünschte Werbung einordnen und löschen. E-Mails, die schädigende Programme („Viren“) enthalten, werden von uns ebenfalls automatisch gelöscht. Vorgänge und Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, können an folgende E-Mail-Adressen gesandt werden (Zugänge im Sinne der Zugangseröffnung):
Bitte verwenden Sie immer die Funktions-E-Mail-Adressen (z. B. bauamt@vilseck.de) und nicht die persönlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter. Bei den Funktions-E-Mail-Adressen ist sichergestellt, dass diese während der Öffnungszeiten gelesen werden. Eine automatische Weiterleitung bei den persönlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter während einer Abwesenheit (Krankheit, Urlaub usw.) erfolgt nicht.
Das „besondere elektronische Behördenpostfach“ (beBPo)
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Allgemeine Informationen
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an Die Stadt Vilseck ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros) verwendet werden.
E-Mails, welche offensichtlich Schadprogramme enthalten (Viren, Trojaner etc.) oder als nicht sicher eingestuft werden, werden gelöscht. Soweit E-Mails Anhänge mit Word-, Excel- und Powerpoint-Dokumenten enthalten, werden diese einer zusätzlichen Sicherheitsprüfung unterzogen und mit einem Zeitverzug von einem Tag an den Empfänger zugestellt.
Dateien in den oben genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt Die Stadt Vilseck nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Die Gesamtgröße einer E-Mail incl. Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 20 Megabyte (MB) beschränkt.
Die Stadt Vilseck bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden.
Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht Die Stadt Vilseck davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.
Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.
Art. 3a BayVwVfG – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: